Mein Brief wo ich dem Bundesgericht Luzern geschrieben haben wo Ich um Artikel ATSG Artikel 45 1,2 haben moechte. Bis heute habe ich noch keine nicht Antwort erhalten wo sagt dass dieser Artikel ATSG Artikel 45 1,2 Bis heute v18.7.2018 habe ich noch keine Antwort bekommen wo sagt dass dieser Artikel ATSG Artikel 45 1,2 nicht giltet fuer mich als Behinderter. Es wird immer herrum gegangen... ich werde Diskreminiert vom Bundesgericht so fuehle Ich als Behinderter.
Lest das und macht euch gedanken darueber wie Behinderte in der Schweiz behandelt werden... Die Antwort wird folgen....
Schweizerisches
Bundesgericht President
Schweizerhofquai
6
CH-6004 Luzern
4.16.2018
8F_1/2018
Sehr geehrter
Herr President
Es wird in der
Verfuegung 14.3.2018 geschrieben das ich nicht klar geschrieben habe was ich
moechte: Ich moechte das meine Reisen wo
ich machen musste durch die Verweigerung der Suva bezahlt werden nach ATSG
Artikel 45 1,2. Dieser Artikell ATSG
Artikel 45 1,2 wurde ausser Acht gelassen BGG Art. 121 d Verletzung von
Verfahrensvorschriften im Gerichtsurteil 8F_15/2016 wo ich gefordert
habe in der Revision 24.10.2016 (1.Beilage)
Beweismittel
1.
Meine Revision vom 24.10.2016 (1. Beilage)
2.
Revision Urteil 8F_15/2016 (2. Beilage)
Ich habe in der
Revision 24.10.2016 (1 Beilage) geschrieben
das unter dem dritten Punkt mit den Beweismittel doch es wurde aus Versehen
ausser Acht gelassen im Urteil 8F_15/2016
.
Deswegen fordere
ich nun nach ATSG Artikel 45 1,2 meine
Reisen und Spesen nochmals wo ich hatte durch die Verweigerung der Suva weil
alle Reisen haben zum Endresultat herbeigefuehrt. Der ATSG Artikel 45 1,2 ist eine erhebliche Tatsachen und wurde aus Versehen BGG Art. 121 d Verletzung von Verfahrensvorschriften
nicht berücksichtigt bei dem Revisions Urteil
8F_15/2016 (3 Beilage) wo ich aber
mit Beweismittel gefordert habe in meiner Revision 24.10.2016 (1. Beilage).
Ich forder BGG Art. 64 2 Unentgeltliche Rechtspflege.
Ich kann mir einen Anwalt nicht leisten mit meiner kleinen Behinderten Rente wo
ich zum Leben brauche. Ich brauche einen Anwalt fuer die Wahrung meiner Rechte als
Behinderter. Ich bin nicht im Stande es selber zu machen wie wir alle sehen und
es mir geschrieben wird vom Bundesgericht das ich es falsch gemacht habe und es
offensichtlich unzulaessig ist fuer
das Bundesgericht 8F_1/2018 (4. Beilage)
auf mein Verlangen einzugehen.
Mein damaliger
Anwalt Dr Horst Weber hat mir geschrieben
5/24/2012 das es kein Problem
sein sollte und das sich die Suva an die Gesetze halten wird mit den
Reisekosten... (3. Beilage)
Ich Bitte das
Bundesgericht auf den Kostenvorschuss ganz zu verzichten Art. 62
1 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung weil ich es
mir nicht leisten kann mit meiner Behinderten Rente wo ich fuer das minimum
Leben brauche.
Danke
Freundliche
Gruesse
Marc Messmer
Beilagen:
1.
Bundesgericht
Revision 2016 10.24.2016
2.
Revision
Urteil 8F_15/2016
3.
Dr
Horst Weber antwort 24.5.2012
4.
Verfuegung
14.3.2018 sozialrechtliche Abteilung