Rechte wo ein Behinderter hat, Patient, Invalid....
Internationales Behinderten Recht
Mein Recht:
832.20Bundesgesetz
über die
Unfallversicherung(UVG)
vom 20. März
1981 (Stand am 1. Januar 2013)
Die
Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf
Artikel 34bis der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht
in eine Botschaft
des
Bundesrates vom 18. August 19763,
beschliesst:
2.
Abschnitt: Sozialversicherungsverfahren
Art. 45
Kosten der Abklärung
1 Der
Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die
Massnahmen
angeordnet
hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren
Kosten
dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich
waren oder
Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
2 Der
Versicherungsträger entschädigt die Partei und die Auskunftspersonen für
Erwerbsausfall
und Spesen.
Art. 21
Heilbehandlung nach Festsetzung der Rent
1 Nach der
Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und
Kostenvergütungen (Art. 10–13) gewährt, wenn er:
a.an einer
Berufskrankheit leidet;b.unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die
Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor
wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann;c.zur Erhaltung seiner
verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege
bedarf;d.erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische
Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt
werden kann.
2 Der
Versicherer kann die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung anordnen. …1
3 Bei
Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten
Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch Anspruch
auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10‒13). Erleidet er
während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach
dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird.
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich
nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache,
der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder
politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder
psychischen Behinderung.
3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz
sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in
Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn
für gleichwertige Arbeit.
4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von
Benachteiligungen der Behinderten vor.
Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen
Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die
Todesstrafe ist verboten.
2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche
Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf
Bewegungsfreiheit.
3 Folter und jede andere Art grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf
Beurteilung innert angemessener Frist.
2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches
Gehör.
3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Meine Begehren waren niemals aussichtslos was sich
erwiesen hat doch es wurde mir jedesmal zuerst von diesem Cadisch die Hilfe
verweigert und meine Mutter konnte mir Ihrem Son der Behindert ist Helfen.
Am Schluss aber ist meine Physische, Psychische Situation schlechter geworden
durch die allgemeine Hilfe verweigerung von allen die fuer mich gearbeitet
haben, was gegem das Schweizer Recht war.
Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf
Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch
Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen
Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz
geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht.
Ausnahmegerichte sind untersagt.
2 Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben
wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt
wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3 Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind
öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
1 Formell
rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen
werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren
Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung
zuvor nicht möglich war.
2 Der
Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder
Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und
wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3 Der Versicherungsträger
kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde
erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde
Stellung nimmt.
3.
Abschnitt: Rechtspflegeverfahren
1 Gegen
Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache
ausgeschlossen
ist, kann Beschwerde erhoben werden.
2 Beschwerde
kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen
dem Begehren
der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen
Einspracheentscheid
erlässt.
Diese Gesetz
sollten gilten fuer mich als Behinderter in der Schweizt. Ich werde behandelt
von allen Seiten dass diese Gesetze nicht gilten fuer Behinderte in der
Schweiz. Ich warte immer noch auf ein Zweitmeinung und meine Reisen
Entschaedigung, Spesen.. wo ich und meine Familie hatten wegen der Hilfe
verweigerung der Suva.