Friday, October 23, 2015

My Suvaunfall Story Wie mich die Suva Unfallversicherung der Schweiz behandelt als Behinderter

My Suvaunfall Story
Wie mich die Suva Unfallversicherung der Schweiz behandelt als Behinderter



Infomationen fuer Behinderte Personen, Behinderte muessen aufpassen was mit

 Ihnen gemacht wird. Behinderte werden in der Schweiz diskreminiert aufs

 abscheuerlichste von den Versicherungen Suva, IV, Rechtsschutz, Anwaelte...
Ich erzaehle euch wie es mir ergangen ist und wie es im Moment lauft.


Wednesday, October 21, 2015

Rechte wo ein Behinderter hat, Patient, Invalid....

Rechte wo ein Behinderter hat, Patient, Invalid....
Internationales Behinderten Recht

Mein Recht:

832.20Bundesgesetz

über die Unfallversicherung(UVG)
vom 20. März 1981 (Stand am 1. Januar 2013)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen  Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 34bis der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in eine Botschaft 

des Bundesrates vom 18. August 19763,

beschliesst:




2. Abschnitt: Sozialversicherungsverfahren

Art. 45 Kosten der Abklärung
1 Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen
angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren
Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich
waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
2 Der Versicherungsträger entschädigt die Partei und die Auskunftspersonen für Erwerbsausfall
und Spesen.

Art. 21 Heilbehandlung nach Festsetzung der Rent
1 Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10–13) gewährt, wenn er:
a.an einer Berufskrankheit leidet;b.unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann;c.zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf;d.erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann.
2 Der Versicherer kann die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung anordnen. …1
3 Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10‒13). Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird.


1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.

Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.

1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.

1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Meine Begehren waren niemals aussichtslos was sich erwiesen hat doch es wurde mir jedesmal zuerst von diesem Cadisch die Hilfe verweigert und meine Mutter konnte mir Ihrem Son der Behindert ist Helfen.
Am Schluss aber ist meine Physische, Psychische Situation schlechter geworden durch die allgemeine Hilfe verweigerung von allen die fuer mich gearbeitet haben, was gegem das Schweizer Recht war.

Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.

1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2 Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3 Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

 
1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3 Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.




3. Abschnitt: Rechtspflegeverfahren
 
1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache

ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.

2 Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen

dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen

Einspracheentscheid erlässt.

Diese Gesetz sollten gilten fuer mich als Behinderter in der Schweizt. Ich werde behandelt von allen Seiten dass diese Gesetze nicht gilten fuer Behinderte in der Schweiz. Ich warte immer noch auf ein Zweitmeinung und meine Reisen Entschaedigung, Spesen.. wo ich und meine Familie hatten wegen der Hilfe verweigerung der Suva.