Friday, July 20, 2018

ATSG Artikel 45 1,2 wird einfach nicht darauf eingegangen vom Bundesgericht Luzern

Das Schweizer Bundesgericht in Luzern geht nicht auf  ATSG Artikel 45 1,2 wenn es schreibe. Es wird einfach nicht beachtet es wird mit mir umgegangen als ob ich auf meinen Kosten sitzten bleiben muss wo ich hatte um gegen die Suva zu kaempfen und dann am Schluss recht bekommen habe. Ich kaempfe um  ATSG Artikel 45 1,2 seit 2012 und jedes Gericht geht einfach nicht darauf ein es wird mir aber auch nicht geschrieben das dieser Artikel nicht giltet fuer mich den dann wuerde sich das Gericht Strafbar machen es aber nicht zu beachten ist auch Strafbar wa das Gericht macht.

 ATSG Artikel 45 1,2 
 Art. 45 Kosten der Abklärung
1 Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
2 Der Versicherungsträger entschädigt die Partei und die Auskunftspersonen für Erwerbsausfall und Spesen.

Alle Reise Kosten wurden mir stehts verweigert von der Suva und die Suva weigert sich nach den Schweizer Gesetzen zu gehen, die Suva macht sich auch Strafbar deswegen...

Ich werde dadurch diskreminiert das ich die zahlen muss um Recht zu bekommen und ich hatte Recht bekommen in 2012.

Wednesday, July 18, 2018

Bundesgericht Luzern Schweiz Fall


Mein Brief wo ich dem Bundesgericht Luzern geschrieben haben wo Ich um Artikel ATSG Artikel 45 1,2 haben moechte. Bis heute habe ich noch keine nicht Antwort erhalten wo sagt dass dieser Artikel ATSG Artikel 45 1,2  Bis heute v18.7.2018 habe ich noch keine Antwort bekommen wo sagt dass dieser Artikel ATSG Artikel 45 1,2 nicht giltet fuer mich als Behinderter. Es wird immer herrum gegangen... ich werde Diskreminiert vom Bundesgericht so fuehle Ich als Behinderter. 

Lest das und macht euch gedanken darueber wie Behinderte in der Schweiz behandelt werden... Die Antwort wird folgen....


Schweizerisches Bundesgericht President
Schweizerhofquai 6
CH-6004 Luzern

4.16.2018

8F_1/2018

Sehr geehrter Herr President 
Es wird in der Verfuegung 14.3.2018 geschrieben das ich nicht klar geschrieben habe was ich moechte: Ich moechte das meine Reisen wo ich machen musste durch die Verweigerung der Suva bezahlt werden nach ATSG Artikel 45 1,2. Dieser Artikell ATSG Artikel 45 1,2 wurde ausser Acht gelassen BGG Art. 121 d  Verletzung von Verfahrensvorschriften im Gerichtsurteil 8F_15/2016  wo ich gefordert habe in der Revision 24.10.2016 (1.Beilage)

Beweismittel
1.       Meine Revision vom 24.10.2016 (1. Beilage)
2.       Revision Urteil 8F_15/2016 (2. Beilage)

Ich habe in der Revision 24.10.2016 (1 Beilage) geschrieben das unter dem dritten Punkt mit den Beweismittel doch es wurde aus Versehen ausser Acht gelassen im Urteil 8F_15/2016 .
Deswegen fordere ich nun nach ATSG Artikel 45 1,2 meine Reisen und Spesen nochmals wo ich hatte durch die Verweigerung der Suva weil alle Reisen haben zum Endresultat herbeigefuehrt. Der ATSG Artikel 45 1,2 ist eine  erhebliche Tatsachen und wurde aus Versehen BGG Art. 121 d  Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht berücksichtigt bei dem Revisions Urteil 8F_15/2016  (3 Beilage) wo ich aber mit Beweismittel gefordert habe in meiner Revision 24.10.2016 (1. Beilage).

Ich forder BGG Art. 64 2 Unentgeltliche Rechtspflege. Ich kann mir einen Anwalt nicht leisten mit meiner kleinen Behinderten Rente wo ich zum Leben brauche. Ich brauche einen Anwalt fuer die Wahrung meiner Rechte als Behinderter. Ich bin nicht im Stande es selber zu machen wie wir alle sehen und es mir geschrieben wird vom Bundesgericht das ich es falsch gemacht habe und es offensichtlich unzulaessig ist fuer das Bundesgericht 8F_1/2018 (4. Beilage) auf mein Verlangen einzugehen.
Mein damaliger Anwalt Dr Horst Weber hat mir geschrieben  5/24/2012 das es kein Problem sein sollte und das sich die Suva an die Gesetze halten wird mit den Reisekosten... (3.  Beilage)
Ich Bitte das Bundesgericht auf den Kostenvorschuss ganz zu verzichten  Art. 62 1 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung weil ich es mir nicht leisten kann mit meiner Behinderten Rente wo ich fuer das minimum Leben brauche.

Danke

Freundliche Gruesse

Marc Messmer

Beilagen:
1.       Bundesgericht Revision 2016 10.24.2016
2.       Revision Urteil 8F_15/2016
3.       Dr Horst Weber antwort 24.5.2012
4.       Verfuegung 14.3.2018 sozialrechtliche Abteilung

Monday, July 16, 2018

Das Bundesgericht Luzern gegen Behinderten Rechte

Das Bundesgericht in der Schweiz reagiert kriminell, es werden falsche Daten verwendet und dann kann man nichts mehr machen das versucht mir das Bundesgericht Luzern zu sagen, ich habe keine Rechte als Behinderter...