Friday, July 20, 2018

ATSG Artikel 45 1,2 wird einfach nicht darauf eingegangen vom Bundesgericht Luzern

Das Schweizer Bundesgericht in Luzern geht nicht auf  ATSG Artikel 45 1,2 wenn es schreibe. Es wird einfach nicht beachtet es wird mit mir umgegangen als ob ich auf meinen Kosten sitzten bleiben muss wo ich hatte um gegen die Suva zu kaempfen und dann am Schluss recht bekommen habe. Ich kaempfe um  ATSG Artikel 45 1,2 seit 2012 und jedes Gericht geht einfach nicht darauf ein es wird mir aber auch nicht geschrieben das dieser Artikel nicht giltet fuer mich den dann wuerde sich das Gericht Strafbar machen es aber nicht zu beachten ist auch Strafbar wa das Gericht macht.

 ATSG Artikel 45 1,2 
 Art. 45 Kosten der Abklärung
1 Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
2 Der Versicherungsträger entschädigt die Partei und die Auskunftspersonen für Erwerbsausfall und Spesen.

Alle Reise Kosten wurden mir stehts verweigert von der Suva und die Suva weigert sich nach den Schweizer Gesetzen zu gehen, die Suva macht sich auch Strafbar deswegen...

Ich werde dadurch diskreminiert das ich die zahlen muss um Recht zu bekommen und ich hatte Recht bekommen in 2012.

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