ATSG Artikel 45 1,2
Art. 45 Kosten der Abklärung
1 Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
2 Der Versicherungsträger entschädigt die Partei und die Auskunftspersonen für Erwerbsausfall und Spesen.
Alle Reise Kosten wurden mir stehts verweigert von der Suva und die Suva weigert sich nach den Schweizer Gesetzen zu gehen, die Suva macht sich auch Strafbar deswegen...
Ich werde dadurch diskreminiert das ich die zahlen muss um Recht zu bekommen und ich hatte Recht bekommen in 2012.
Ich werde dadurch diskreminiert das ich die zahlen muss um Recht zu bekommen und ich hatte Recht bekommen in 2012.
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